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Die Beteiligten stritten sich um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten bzw. ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.
Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.
Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise haben den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Im Streitfall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst. Zunächst wurden diese im Zahlungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt und zusätzlich im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) beginnend ab Anschaffung in 2008. Zwar wurde der Fehler durch eine Betriebsprüfung festgestellt. Die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwandes unterblieb jedoch. Mittlerweile konnte der Sofortabzug des Erhaltungsaufwandes nicht mehr rückgängig gemacht werden, da das Jahr 2009 fest-stellungsverjährt ist. Die Klägerin (eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts - GbR) begehrte für die Folgejahre nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs die Berücksichtigung der weiteren Abschreibung. Mit der Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg.
Im Zuge der Bilanzaufstellung ist nach der Bewertung des Vorratsvermögens mit den üblichen Maßstäben von Anschaffungskosten und Herstellungskosten eine Kontrolle der so gefundenen Werte im Hinblick auf die voraussichtlichen Verkaufspreise nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen.